Bau-Schlichtungsstelle

Schlichtung zwischen Bauherren, Architekten und Handwerkern

Die Gütegemeinschaft Bau Stadt Köln, Rhein-Erft und Düsseldorf e.V. hat unter der Anschrift Kölner Straße 2, 50226 Frechen, eine Bauschlichtungsstelle eingerichtet.

Die Gütegemeinschaft Bau Stadt Köln, Rhein-Erft und Düsseldorf e.V. wurde im März 2012 vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln gemäß § 45 Justizgesetz NRW als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung, sowie die Herren Rechtsanwälte Frank Dierker und Harald Cossmann als Schlichtungspersonen anerkannt.

Bei der Bau-Schlichtung handelt es sich im ein außergerichtliches Verfahren zur Lösung der während und nach der Bauabwicklung auftretenden Konflikte zwischen den am Bau beteiligten Personen.

Ziel ist es, in Bauangelegenheiten eine rasche, effiziente und kostensparende Alternative gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu bieten.

Schonen Sie Ihr Geld, Zeit und Nerven. Versuchen Sie, sich mit Ihrem Vertragspartner außergerichtlich vor der Bau-Schlichtungsstelle zu einigen. Das ist meist einfacher, schneller und oft günstiger.

1. Einleitung des Verfahrens

Den Antrag auf Durchführung des Bau-Schlichtungsverfahrens kann grundsätzlich jeder stellen. Voraussetzung ist jedoch das Einverständnis der anderen Partei.

Was müssen Sie tun?

Bei der Bau-Schlichtungsstelle ist ein schriftlicher Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unter genauer Darlegung des behaupteten Anspruchs und des zugrundeliegenden Sachverhalts einzureichen.

Der Antrag soll folgenden Inhalt haben:

a)   Name und Anschrift der Parteien

b)   Erklärung ob auch der Antragsgegner mit der Durchführung des Güteverfahrens einverstanden ist.

c)    Eine kurze Darstellung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

d)   Angabe des Anspruchs , welchen der Antragsteller gegen den Antragsgegner erhebt (bei Zahlungsansprüchen; Höhe der Forderung).

2. Besetzung

Die Bau-Schlichtungsstelle ist mit einem Vorsitzenden besetzt, der die Befähigung zum Richteramt hat. Der Vorsitzende beruft ggf. zwei Fachbeisitzer, die aus dem Kreis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus den Bereichen der Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen entsprechend den zu schlichtenden Sachfragen ausgesucht werden.

3. Gang des Schlichtungsverfahrens

Liegt der Antrag auf Durchführung des Bau-Schlichtungsverfahrens vor, bestimmt der Vorsitzende einen Schlichtungstermin, zu dem die Parteien persönlich geladen werden. Die Schlichtungsverhandlungen sind nicht öffentlich.

Sind technische Fragen zu beantworten, so bietet es sich an, die Schlichtungsverhandlung unter Beiziehung geeigneter Sachverständiger unmittelbar am Ort des Bauvorhabens abzuhalten. Ziel ist es hierbei, schnell und kostengünstig ein sachgerechtes Ergebnis zu finden.

4. Einigung

Kann eine gütliche Einigung getroffen werden, so wird diese protokolliert. Aus dem Vergleich kann wie aus einem vor einem Gericht geschlossenen Vergleich, die Zwangsvollstreckung eingeleitet und betrieben werden.

Schon die Geltendmachung des Anspruchs vor der Bauschlichtungsstelle führt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu einer Hemmung der Verjährung und steht somit der Erhebung einer Klage gleich.

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