Verfahrensordnung

Verfahrensordnung
der Bau-Schlichtungsstelle
der Gütegemeinschaft Bau Stadt Köln Rhein-Erft und Düsseldorf e.V.
Kölner Straße 2, 50226 Frechen
vom 01.08.2011

In der Erkenntnis, dass in Bauangelegenheiten eine Streitbeilegung in Freiwilligkeit und im Einvernehmen der Beteiligten in der Regel der raschere, effizientere und kostensparendere Weg ist, als eine Auseinandersetzung vor einem in zeitlicher und personeller Hinsicht oftmals überforderten Gericht und in der Erwartung dadurch allen Betroffenen eine wesentliche Hilfestellung zu bieten, hat die Gütegemeinschaft Bau einen Schlichtungsausschuss zur gütlichen Regelung von Streitfällen eingerichtet, die sich aus der Berufsausübung von Unternehmungen des Bau- und Ausbaugewerbes zwischen diesen, mit Subunternehmern oder mit Dritten ergeben.

Die Gütegemeinschaft Bau ist Schlichtungsstelle nach dem Justizgesetz NRW.

§ 1 Aufgabe

1.    Aufgabe der Bau-Schlichtungsstelle ist die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung von Unternehmen des Bau- und Ausbaugewerbes zwischen diesen oder mit Dritten ergeben.

§ 2 Besetzung

1.    Die Bau-Schlichtungsstelle ist mit einem Vorsitzenden besetzt, der von der Gütegemeinschaft Bau Stadt Köln Rhein-Erft und Düsseldorf e.V. bestellt wird. Er muss die Befähigung zum Richteramt haben und soll über berufliche Erfahrungen in Baustreitigkeiten verfügen. Werden mehrere Vorsitzende bestellt, so beschließen sie eine Geschäftsverteilung.

2.    Der Vorsitzende beruft, wenn er hiervon nach eigenem Ermessen nicht Abstand nimmt, zwei Fachbeisitzer, die er entsprechend den zu schlichtenden Sachfragen aus dem Kreis der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus den Bereichen der Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen aussucht.

3.    Die Bestellung aller Mitglieder erfolgt für fünf Jahre.

4.    Der Schlichter ist vom Verfahren ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 ZPO und/oder § 47 JustG NRW vorliegen.

5.    Als Schlichter ist ausgeschlossen, wer eine der Parteien vor Beginn des Verfahrens in Zusammenhang mit dem anhängigen Streitstoff beraten oder vertreten hat.

6.    Auch während und nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens darf der Schlichter keine der Parteien im Zusammenhang mit diesem Streitstoff vertreten oder beraten.

7.    Der Schlichter darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen.

8.    Der Schlichter ist gegenüber der Bau-Schlichtungsstelle und den Parteien zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und umfassender Verschwiegenheit verpflichtet.

9.    Die Parteien sind verpflichtet, den Schlichter in einem nachfolgenden Schiedsgericht- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden. Die Parteien sind weiterhin verpflichtet,

a)    Ansichten oder Vorschläge der anderen Parteien in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeiten

b)    Eingeständnisse der anderen Parteien im Laufe des Schlichtungsverfahrens

c)    Vorschläge des Schlichters

d)    die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Schlichters anzunehmen

nicht als Beweise in einem Schieds- oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig ob sich das Verfahren auf die Streitigkeit bezieht, die Gegenstand des Verfahrens war oder ist.

10.    Ist der Schlichter Rechtsanwalt, so unterliegt er den gesetzlichen und standesrechtlichen Geboten hinsichtlich der Verschwiegenheit und der Rücksichtnahme auf das Parteiinteresse, also insbesondere den §§ 43 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie den Vorschriften der beschlossenen Berufsordnung der Rechtsanwälte in ihrer jeweils geltenden Fassung. Insbesondere 


steht ihm hinsichtlich der Tatsache, die dem Gegenstand und die Umstände des Schlichtungsverfahrens betreffen, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

§ 3 Verfahrenseinleitung

1.    Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich unter genauer Darlegung des behaupteten Anspruchs und des zugrundeliegenden Sachverhalts an die Geschäftsstelle zu richten.

Der Antrag soll folgenden Inhalt haben:

a)    Name und Anschrift der Parteien.

b)    Erklärung ob auch der Antragsgegner mit der Durchführung des Güteverfahrens einverstanden ist.

c)    Eine kurze Darstellung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

d)    Angabe des Anspruchs, welchen der Antragsteller gegen den Antragsgegner erhebt (bei Zahlungsansprüchen:  Höhe der Forderung).

2.    Die Schlichtungsstelle nimmt den Antrag während der üblichen Geschäftszeiten entgegen.

§ 4 Gang des Schlichtungsverfahrens

1.    Sobald dem Schlichter der Antrag vorliegt, bestimmt er einen Schlichtungstermin zu dem er die Parteien persönlich lädt.

2.    In der nichtöffentlichen Schlichtungsverhandlung wird die Streitsache mit den Parteien mündlich erörtert. Auf der Grundlage der unabhängigen und objektiven Schlichtungsverhandlung kann der Schlichter den Parteien einen Vorschlag zur Konfliktbeilegung unterbreiten.

3.    In geeigneten Fällen sieht der Schlichter von einem Termin ab und verfährt schriftlich. Der Schlichter lädt keine Zeugen und Sachverständige. Von den Parteien auf deren Kosten herbeigeschaffte Zeugen und Sachverständige können angehört werden, wenn dadurch der Abschluss des Schlichtungsverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird. Über die Absicht, zum Termin Zeugen und/oder Sachverständige zu stellen, hat die Partei den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Bezeichnung der Person nach Namen und Anschrift zu informieren. Die andere Seite wird davon umgehend in Kenntnis gesetzt.

4.    Im übrigen bestimmt der Schlichter, dass zur zügigen Erledigung zweckmäßige Verfahren nach seinem Ermessen.

§ 5 Erscheinen der Parteien

1.    Die Parteien können den Schlichtungstermin persönlich oder durch einen Vertreter, der zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem unbedingtem Vergleichsabschluss ausdrücklich und schriftlich ermächtigt ist, wahrnehmen. Dabei kann sich jede Partei im Termin eines Beistandes oder eines Rechtsanwaltes bedienen.

2.    Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Schlichtungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen.

3.    Fehlt der Antragsgegner unentschuldigt, so ist dem Antragsteller frühestens nach 14 Tagen ein Zeugnis über den erfolglosen Schlichtungsversuch auszustellen.

4.    In der Ladung sind die Parteien auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.

§ 6 Protokollierung einer gütlichen Einigung

Bei Zustandekommen einer gütlichen Einigung ist der Vergleich unter Angabe des Tages und des Zustandekommens schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. Der Vergleich muss auch eine Einigung der Parteien über die Kosten des Schlichtungsverfahrens enthalten, wobei diese der Höhe nach auszuweisen sind.

§ 7 Kosten

Die Bau-Schlichtungsstelle erhebt Vorschüsse zur Deckung der voraussichtlich entstehenden Gebühren nach Maßgabe der beiliegenden Gebührenordnung. Sie kann die Aufnahme und Fortsetzung ihrer Tätigkeit von der Zahlung angemessener Vorschüsse durch die Parteien abhängig machen.

§ 8 Vollstreckung aus dem Vergleich

Aus dem vor dem Schlichter der Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleiches findet die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.

§ 9

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Gütestelle durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln in Kraft.

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