Gebührenordnung

Gebührenordnung
der Bau-Schlichtungsstelle
der Gütegemeinschaft Bau Stadt Köln Rhein-Erft und Düsseldorf e.V.
Kölner Straße 2, 50226 Frechen
vom 01.08.2011

I.

Die Bau-Schlichtungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren. Bei Streitsachen, die einen überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, kann die Bau-Schlichtungsstelle die Übernahme des Schlichtungsauftrages von der Vereinbarung einer angemessenen, über die nachfolgenden Sätze hinausgehenden Gebührenregelung abhängig machen.

Wird eine Vereinbarung nicht getroffen, werden eine Pauschale zur Abgeltung der Sachkosten (II.), Pauschalgebühren für die Vorbereitung (III.) und Gebühren für die mündliche Verhandlung (IV.) erhoben.

II.

Die Pauschale zur Abgeltung der Sachkosten (Schreibarbeiten, Porto- und Telefongebühren) beträgt 80,00 € netto.

III.

Für das Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung werden Pauschalgebühren erhoben.

1.    Diese Gebühren betragen für die/den Vorsitzende/n der Bau-Schlichtungsstelle bei einem Streitwert

a)    bis      1.250,00 €        110,00 € netto
b)    bis    15.000,00 €        210,00 € netto
c)    über  15.000,00 €    310,00 € netto

2.    Die Gebühren betragen für jeden der beigezogenen Fachbeisitzer bei einem Streitwert

a)    bis      1.250,00 €          80,00 € netto
b)    bis    15.000,00 €        160,00 € netto
c)    über  15.000,00 €    230,00 € netto

IV.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden Gebühren für jede angefangene Stunde der mündlichen Verhandlung und der Beratung nach vorangegangener mündlicher Verhandlung unabhängig vom Streitwert erhoben.

Für die/den Vorsitzende/n beträgt diese Gebühr 120,00 € für jede Stunde. Für jeden beigezogenen Fachbeisitzer beträgt sie 70,00 € für jede Stunde. Die Abrechnung jeder angefangenen und nicht vollendeten Stunde erfolgt im Zeittakt von 6 Minuten zu einem 1/10 des jeweiligen Stundensatzes.

Diese Gebühren werden außerdem für den Zeitaufwand erhoben, der dann entsteht, wenn die/der Vorsitzende oder ein beigezogener Fachbeisitzer zu einem Verhandlungs- oder Ortstermin anreisen, der außerhalb ihres Wohn- bzw. Geschäftssitzes stattfindet.

V.

Der/die Vorsitzende der Bau-Schlichtungsstelle und die beigezogenen Fachbeisitzer haben außerdem Anspruch auf

1.    Erstattung von Fahrtkosten, und zwar

a)    grundsätzlich in nachgewiesener Höhe, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe des Fahrpreises für die erste Wagenklasse einschließlich erforderlicher Zuschläge,

b)    bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,50 € für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges,

2.    notwendige Nebenkosten (Porto- und Telefongebühren) in nachgewiesener Höhe.

VI.

Die Parteien tragen die Gebühren der Schlichtungsstelle je zur Hälfte; Auslagen, insbesondere Anwaltskosten, werden nicht erstattet. Die Parteien können im Innenverhältnis eine abweichende Vereinbarung treffen.

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